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Was passiert im Falle einer Scheidung ohne Ehevertrag?
Zunächst ist die Frage: Was ist ein Ehevertrag? Ein Ehevertrag ist eine freiwillige, rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen Verlobten oder Eheleuten, mit der sie die allgemeinen ehelichen Wirkungen im juristischen Sinne abändern. Von einem Ehevertrag spricht man in der Regel dann, wenn dieser zeitlich vor oder im Zusammenhang mit der Eheschließung von den Eheleuten geschlossen wird. Zu den ehelichen Wirkungen gehören der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich sowie unterhaltsrechtliche Folgen, denen das Prinzip der ehelichen Solidarität zugrunde liegt.
In Eheverträgen werden diese ehelichen Wirkungen oft abgeändert, also Vereinbarungen zum Güterstand (Zugewinngemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und/oder zum Versorgungsausgleich (teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) und/oder zum Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) getroffen. Liegt also kein Ehevertrag vor, gelten im Falle einer Ehescheidung die gesetzlichen Regelungen.
Von einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung spricht man immer dann, wenn sich die Eheleute im Zeitraum ihrer juristischen Trennung (von Tisch und Bett) bis zur Beantragung der Ehescheidung beim Gericht, auf eine Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen einigen. Hier kann zum Beispiel um die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, die Hausratsteilung, Regelungen zu den Unterhaltsansprüchen und/oder um Regelungen der Scheidungsfolgen wie Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich gehen.
Für den Fall, dass die Eheleute also weder einen Ehevertrag noch eine Trennungs- und Entscheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, gelten die der ehelichen Solidarität folgenden gesetzlichen Regelungen zum Halbteilungsprinzip mit der Folge, dass sämtliche Rentenanwartschaften und während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte hälftig aufgeteilt werden.
Der Versorgungsausgleich –-der Ausgleich der während der Ehezeit (1. des Monats der Hochzeit bis zum letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages) erworbenen Rentenanwartschaften – ist dabei die einzige Scheidungsfolge, die von Amts wegen vom Gericht mit der Ehescheidung gemeinsam im Zwangsverbund geklärt wird.
Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des Vermögens, welches ein Ehepartner in der Ehezeit (Stichtag des Anfangsvermögens ist der Tag der Hochzeit und Stichtag des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) mehr erwirtschaftet hat. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird einzeln durch Saldierung der Vermögenswerte des Anfangs- und Endvermögens festgestellt. Der Ehepartner, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Überschusses in Geld! Der Zahlungsanspruch wird mit Rechtskraft der Ehescheidung fällig und kann ab diesem Zeitpunkt verzinst werden.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch zwischen den Eheleuten ist der Unterhaltsanspruch AB Rechtskraft der Ehescheidung. Er unterliegt anderen – strengeren – gesetzlichen Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt, der BIS zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen ist.
Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt KÖNNEN die Eheleute aus Anlass der Trennung und Scheidung eigenständig treffen, MÜSSEN sie aber nicht. Bis zur Ehescheidung MÜSSEN diese Vereinbarungen notariell beurkundet werden, ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung KÖNNEN die Beteiligten die Vereinbarung zu diesen beiden Scheidungsfolgen handschriftlich treffen. Die reine Feststellung, dass in der Ehe bei keinem der beiden Eheleute ein Zugewinn entstanden ist, bedarf zu keinem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung. Eine einvernehmliche Ehescheidung setzt keine Vereinbarung zu diesen beiden Scheidungsfolgen voraus.
Warum gelten trotz Ehevertrag oder Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, im Falle der Scheidung die gesetzlichen Regelungen?
Es kann sein, dass die Eheleute zwar einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, und trotzdem im Falle der Ehescheidung die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich, dem Versorgungsausgleich und/ oder dem nachehelichen Unterhalt für sie gelten.
Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel die Regelungen zu den Scheidungsfolgen nur teilweise im Ehevertrag oder der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgeändert worden sind oder wenn zum Beispiel einer der Beteiligten die eheliche Vereinbarung nachträglich angefochten hat oder wenn das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Beispiel feststellen würde, dass der Ehevertrag oder die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen teilweise unwirksam sind, zum Beispiel wegen evidenter einseitiger Benachteiligung eines der beiden Ehegatten.
Viele Ehepaare schließen keinen Ehevertrag.
Noch heute schließen die überwiegende Mehrzahl der Eheleute zum Zeitpunkt der Hochzeit keine Eheverträge ab, sondern möchte in die Verantwortung der ehelichen Solidarität eintreten und diese, als gerecht empfindend, auch aufrechterhalten.
Sollte es dann doch zur Trennung kommen, kommt es öfter als zum Abschluss eines Ehevertrages, nach einer Trennung der Eheleute zu einvernehmlichen Abschlüssen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Dies ist für die Eheleute auch insoweit sinnvoll, um teure, dem Anwaltszwang unterliegende gerichtliche Auseinandersetzungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen zu vermeiden. Wenn die Eheleute ihre gemeinsamen Güter, Vermögens- und Rentenwerte untereinander aufteilen, ist dies in der Regel für den Familienfrieden besser, als eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Entscheidung, ob die Eheleute einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, ist völlig frei. Der Gesetzgeber hat das Recht der Eheleute, die gesetzlichen Regelungen der Trennungs- und Scheidungsfolgen abzubedingen, großzügig ermöglicht. Lediglich auf Trennungsunterhalts- und Kindesunterhaltsansprüche kann vertraglich ebenso wenig verzichtet werden, wie unter bestimmten Voraussetzungen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Hierbei geht es insgesamt um eine Mindestabsicherung sowohl der Kinder als auch des Ehegatten in der Trennungszeit, als auch bezüglich seiner Altersvorsorgeabsicherung nach der Ehescheidung. Zu keinem Zeitpunkt soll ein Ehepartner auf staatliche Unterstützung angewiesen sein, wenn der andere Ehegatte indes leistungsfähig auf Unterhaltsansprüche wäre oder ausreichend Rentenanwartschaften für beide Beteiligte erwirtschaftet hätte.
Was gilt bei einer Scheidung ohne Ehevertrag?
Haben die Beteiligten keinen Ehevertrag geschlossen, gelten die ganz normalen gesetzlichen Regelungen:
Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. ihres Vermögens. Dies bedeutet, dass das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen jedes Ehegatten, beiden am Ende der Ehe jeweils hälftig zustehen soll. Dabei werden zum Ausgleich am Ende nicht Eigentumsrechte o.ä. zum Ausgleich übertragen oder einzelne Vermögenswerte geteilt, sondern der Ausgleich erfolgt grundsätzlich über eine Zahlung von Geld. Der Ausgleichsanspruch des Berechtigten ist daher ein Geldzahlungsanspruch. Selbstverständlich können die Eheleute auch in diesem Punkt den Ausgleich persönlich oder ebenso anderweitig einvernehmlich vereinbaren.
Haben die Eheleute auch keine Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart, ist die Haushaltsteilung zwischen ihnen als Trennungsfolge vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der während der Ehezeit erworbene Hausstand –-wie etwa Tische, Stühle, Blumen, Bestecke, Geschirr, Bettwäsche, Handtücher etc. – nach Gegenständen zwischen den Eheleuten aufzuteilen ist. Möchte ein Ehepartner den überwiegenden Hausstand für sich allein behalten, ist er dem anderen Ehegatten auf Anforderung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des Zeitwertes des hälftigen Hausstandes verpflichtet. Möchte allerdings ein Ehegatte gar nichts von der Haushaltsteilung wissen und keine Gegenstände vom Haushalt mitnehmen oder nur ganz wenige, ist der verbleibende Ehegatte nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der Gesetzgeber dies als „aufgedrängte Bereicherung“ ansieht, denn die Tatsache, dass ein Ehepartner nichts vom Hausstand haben möchte, führt nicht zwangsläufig dazu, dass der andere Ehepartner die verbleibenden Gegenstände indes haben möchte.
Das Recht auf Mitnahme und Herausgabe von persönlichen Gegenständen – wie Gegenständen aus Schenkungen während der Ehe – zu Geburtstagen oder aus sonstigen Anlässen – oder unter anderem persönlichen Gegenständen, die bereits mit in die Ehe gebracht worden sind – hängt nicht von dem Abschluss eines Ehevertrages ab. Jeder der Eheleute kann selbstverständlich seine eigenen persönlichen Sachen im Falle einer Trennung mit sich nehmen.
Ohne ehevertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich gilt, dass im Rahmen der Ehescheidung von Amts wegen alle gesetzlichen, privaten und betrieblichen Rentenanwartschaften, die ein Ehegatte ab dem ersten des Monats der Hochzeit bis zum letzten des Vormonats der Zustellung des Scheidungsantrags, in der Ehe erwirtschaftet hat, vom Gericht festgestellt werden und anschließend per gerichtlichem Beschluss hälftig auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen werden. Damit soll sichergestellt sein, dass beide Ehegatten im Sinne der ehelichen Solidarität, trotz unterschiedlich hoher Einkünfte oder unterschiedlich gelagerter Arbeits- und etwaiger Kindererziehungszeiten, während der Ehezeit gleich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet haben.
