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Trennungsjahr: Voraussetzungen, Beginn und häufige Fragen einfach erklärt

Inhaltsübersicht

Das Trennungsjahr ist in Deutschland grundsätzliche Voraussetzung für eine Scheidung. Es dient dazu, voreilige Scheidungen zu verhindern. Die Eheleute sollen im Trennungsjahr die Möglichkeit haben zu prüfen, ob die Ehe wirklich gescheitert ist.

Trotzdem wirft kaum ein Thema im Familienrecht so viele Fragen auf und führt zu Missverständnissen. Muss ein Ehegatte für den Beginn des Trennungsjahres ausziehen? Darf man bereits einen neuen Partner haben? Und was passiert, wenn beide weiterhin in derselben Wohnung leben?

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann das Trennungsjahr beginnt, welche Voraussetzungen gelten und welche Rechte und Pflichten Ehepartner während dieser Zeit haben. Außerdem erklären wir, welche Ausnahmen es gibt und welche Irrtümer sich hartnäckig halten.

Was ist das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr ist der 12-monatige Zeitraum, in dem Ehepartner vom Tisch und Bett getrennt leben, bevor die Ehe grundsätzlich geschieden werden kann. Nach § 1565 BGB gilt eine Ehe als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Das Trennungsjahr erfüllt dabei zwei wichtige Funktionen: Zum einen soll es den Ehepartnern Zeit geben, ihre Entscheidung zu überdenken und eine mögliche Versöhnung nicht vorschnell auszuschließen. Zum anderen erleichtert es dem Familiengericht die Feststellung, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Leben die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, sind die Ehegatten nach § 128 FamFG persönlich vom Gericht im Scheidungstermin anzuhören und zwar zu den Fragen, seit wann sie getrennt leben und ob sie die Wiederherstellung der Ehe für ausgeschlossen halten. Bejahen beide Eheleute das Trennungsjahr und die Ausgeschlossenheit der Wiederherstellung, ist die Ehe nach dem Gesetz gescheitert und sie werden geschieden.

Lehnt ein Ehepartner die Scheidung ab, bedeutet das nicht, dass die Ehe dauerhaft bestehen bleibt. Nein, in diesem Fall muss der, die Scheidung beantragende Ehegatte, zur endgültigen Zerrüttung der Ehe aus seiner Sicht vortragen und die Ehe wird anschließend auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden.

Leben die Ehepartner seit mehr als drei Jahren getrennt, ist das Verfahren zur Ehescheidung genau das Gleiche, allerdings fragt das Gericht die Ehegatten nur nach dem Beginn der Trennungszeit. Liegt diese mehr als 3 Jahre zurück, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet, denn wer mehr als 3 Jahre Tisch und Bett nicht mehr teilt, führt auch nicht mehr die Ehe im gesetzlichen Sinne.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt, sobald die Ehepartner getrennt leben. Entscheidend ist das tatsächliche Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft. Rechtlich liegt eine Trennung vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner die Trennung dauerhaft will und dies dem Anderen auch mitgeteilt hat. Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist für den Beginn des Trennungsjahres nicht erforderlich.

Ein häufiger Irrtum: Für den Beginn des Trennungsjahres muss niemand zwingend aus der Ehewohnung ausziehen. Ehepartner können auch in derselben Wohnung getrennt leben, indem sie zum Beispiel unterschiedliche Räume nutzen, jeder seine eigenen Lebensmittel kauft, also für sich selbst wirtschaftet. Voraussetzung ist, dass sie ihren Alltag klar voneinander trennen und nicht mehr als Paar zusammenleben.

Das Trennungsdatum sollten Ehepartner möglichst eindeutig schriftlich festhalten, zwingend ist das indes nicht. Sind sich beide Eheleute über den Trennungszeitpunkt einig, wird dieses Datum im Scheidungsverfahren benannt. Kommt es später zum Streit über das Trennungsdatum, muss der Antragsteller dieses darlegen und beweisen, wann die Trennung tatsächlich begonnen hat.

Der Zeitpunkt der Trennung ist aus mehreren Gründen wichtig:

Er bestimmt, wann das Trennungsjahr beginnt und endet und der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht werden kann.

Im Kalenderjahr der Trennung können sich die Eheleute noch einmal steuerlich gemeinsam veranlagen lassen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres gelten beim Trennungsunterhalt veränderte Maßstäbe bei der Erwerbsobliegenheitsverpflichtung (Vollzeit statt Teilzeit) des Unterhaltsberechtigten und zum Beispiel beim Leben in der eigenen Immobilie. Dann gilt der objektive Mietwert, anstatt der angemessene Mietwert.

Je länger die Eheleute getrennt leben, desto mehr nimmt das Prinzip der ehelichen Solidarität ab und desto mehr gilt das Prinzip der Eigenverantwortung der Eheleute.

Das Trennungsdatum ist auch für den Zugewinnausgleich wichtig, denn die Ehegatten schulden sich wechselseitig Auskunft über den Stand ihres jeweiligen Vermögens am Tag der Trennung.

Wegen der Bedeutung des Trennungsdatums empfiehlt es sich, den Beginn der Trennung möglichst früh schriftlich zu dokumentieren, etwa durch eine schriftliche Mitteilung an den anderen Ehepartner oder eine Trennungsvereinbarung.

Welche Voraussetzungen gelten für das Trennungsjahr?

Ob das Trennungsjahr begonnen hat, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Ein wichtiges Merkmal ist die getrennte Haushaltsführung, d.h. jeder Ehepartner führt seinen Haushalt eigenverantwortlich und übernimmt keine wesentlichen Versorgungsleistungen mehr für den anderen.  Beide Ehepartner organisieren ihren Alltag grundsätzlich selbst. Sie erledigen ihre Einkäufe, kochen, waschen und wirtschaften nicht mehr wie zuvor gemeinsam. Dabei kommt es nicht darauf an, dass jeder Handgriff getrennt erfolgt.

Häufig wird angenommen, dass getrennte Schlafzimmer zwingend vorgeschrieben sind. Das ist so nicht richtig. Ein eigenes Schlafzimmer ist kein gesetzliches Muss, stellt aber häufig ein wichtiges Indiz für das Getrenntleben dar.

Auch eine wirtschaftliche Trennung kann ein wichtiges Indiz sein. Viele Ehepartner führen nach der Trennung getrennte Konten oder teilen die laufenden Kosten anders auf. Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen – etwa ein Immobilienkredit oder ein Gemeinschaftskonto – stehen dem Trennungsjahr jedoch nicht automatisch entgegen. Letztlich kommt es immer auf das Gesamtbild des Einzelfalls an.

Kann das Trennungsjahr auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden?

Ja, das Trennungsjahr kann auch dann beginnen, wenn beide Ehepartner weiterhin in derselben Wohnung oder im gemeinsamen Haushalt leben. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt ausdrücklich klar, dass ein Getrenntleben auch innerhalb der bisherigen Ehewohnung möglich ist. Ein eigener Schlafbereich spricht regelmäßig für das Getrenntleben.

In der Praxis bleiben viele Paare zunächst aus finanziellen Gründen oder wegen gemeinsamer Kinder in der bisherigen Wohnung. Das steht dem Trennungsjahr grundsätzlich nicht entgegen.

Ob das Trennungsjahr tatsächlich begonnen hat, beurteilt sich auch hier nach den Umständen des Einzelfalls. Wichtig ist, ob die Voraussetzungen des Getrenntlebens erfüllt sind. Dass Ehepartner noch unter derselben Adresse gemeldet sind oder sich im Alltag gelegentlich begegnen, reicht für sich genommen nicht aus, um das Trennungsjahr auszuschließen.

Muss das Trennungsjahr nachgewiesen werden?

In den meisten Scheidungsverfahren müssen Ehepartner das Trennungsjahr nicht gesondert nachweisen, weil es unstreitig abgelaufen ist. Sind sich beide über den Zeitpunkt der Trennung einig, wird das angegebene Datum dem Familiengericht im Scheidungsverfahren zugrunde gelegt.

Grundsätzlich muss der Antragsteller der Ehescheidung den Ablauf des Trennungsjahres beweisen, wenn der Antragsgegner dies bestreitet. Eine gesetzlich vorgeschriebene Form des Nachweises gibt es nicht, je nach Einzelfall können unterschiedliche Beweismittel zum Nachweis geeignet sein. Dazu gehören zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung der Eheleute über den Beginn der Trennungszeit, eine Trennungsvereinbarung, eine Meldebescheinigung nach einem Auszug oder auch Zeugenaussagen bzgl. der Trennung.

Ein Nachweis wird erst dann erforderlich, wenn zwischen den Eheleuten plötzlich Streit über den Beginn der Trennung entsteht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner der Ansicht ist, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei oder das Trennungsdatum für die weiteren familienrechtliche Fragen zum Versorgungsausgleich oder zum Zugewinnausgleich von Bedeutung ist.

Darf man im Trennungsjahr einen neuen Partner haben?

Ja, dies steht außer Frage. Sie können während des Trennungsjahres grundsätzlich neue Partner haben und auch neue Beziehungen eingehen. Eine neue Partnerschaft steht einer späteren Scheidung nicht entgegen. Auch ein gemeinsamer Haushalt mit dem neuen Partner ist möglich, auf den Ablauf des Trennungsjahres hat dies keinen Einfluss.

Kommt es während des Trennungsjahres zu einer Schwangerschaft, verhindert auch das die Scheidung nicht. Allerdings können sich Fragen zum rechtlichen Vater des Kindes ergeben, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trotz Trennung immer noch besteht.

Viele Ehepartner fragen sich außerdem, ob ein Ehebruch rechtliche Folgen für die Scheidung hat. Nach dem heute geltenden Zerrüttungsprinzip, ist das grundsätzlich nicht der Fall. Für das Scheidungsverfahren kommt es nicht darauf an, wer das Ende der Ehe verursacht/ verschuldet hat, sondern allein darauf, ob die Ehe endgültig gescheitert ist.

Was darf man im Trennungsjahr – und was nicht?

Während des Trennungsjahres gibt es keine gesetzliche Liste mit erlaubten oder verbotenen Handlungen. Einzelne gemeinsame Aktivitäten, noch dazu zugunsten gemeinsamer Kinder, führen daher nicht dazu, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird.

Eltern dürfen also beispielsweise auch mit den Kindern weiterhin gemeinsam essen, Feiertage mit den Kindern verbringen oder ein Gemeinschaftskonto für gemeinsame Verpflichtungen den Kindern gegenüber, wie Miete oder gemeinsame Kreditraten, nutzen.

Ein ernsthafter Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr grundsätzlich nicht, sofern er nur von kurzer Dauer ist. Maßgeblich ist immer, ob es sich lediglich um einzelne Situationen handelt oder ob beide dauerhaft wieder als Ehepaar zusammenleben und ihre Trennung einvernehmlich für beendet erklären.

Kann das Trennungsjahr verkürzt oder übersprungen werden?

Grundsätzlich muss das Trennungsjahr vor einer Scheidung eingehalten werden. Eine Verkürzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. In den meisten Fällen kann der Scheidungsantrag daher frühestens 2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht gestellt werden.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Scheidung bereits vorher möglich. Im Falle einer sogenannten Härtefallscheidung, muss der Ablauf des Trennungsjahres nicht abgewartet werden. Die Härtefallentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe –-das weitere Benennen des Gegenüber als Ehepartner – für einen Ehepartner aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar wäre und diese Gründe in der Person des anderen Ehepartners liegen. Die gesetzlichen Anforderungen sind hoch und werden vom Familiengericht im Einzelfall geprüft. Die bloße Untreue oder der Wunsch nach einer schnellen Scheidung, reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Welche Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung gelten und in welchen Fällen sie tatsächlich möglich ist, erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zur Härtefallscheidung.