Viele Menschen suchen nach einer „Scheidung ohne Anwalt“, weil sie sich eine möglichst unkomplizierte, schnelle und kostengünstige Lösung wünschen. Ganz ohne anwaltliche Begleitung ist eine Scheidung in Deutschland allerdings nicht möglich. Für den Scheidungsantrag gilt ein gesetzlicher Anwaltszwang.
Trotzdem bedeutet das nicht automatisch, dass beide Ehepartner jeweils einen eigenen Anwalt benötigen. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung kann häufig ein Anwalt ausreichen, wenn keine Streitigkeiten über Unterhalt, Vermögen oder gemeinsame Immobilien bestehen.
Auf dieser Seite erkläre ich Ihnen, wann das möglich ist, wie eine einvernehmliche Scheidung abläuft und welche Punkte Sie dabei im Blick behalten sollten.
Ist eine Scheidung ohne Anwalt überhaupt möglich?
Nein.
Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, muss der Scheidungsantrag immer durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Für Scheidungen gilt sogenannter Anwaltszwang.
Der Hintergrund ist wichtig: Mit einer Scheidung endet nicht nur die Ehe. Oft entstehen auch rechtliche und finanzielle Fragen, etwa beim Unterhalt, Vermögen (Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich) oder beim Versorgungsausgleich. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, anwaltlich vertreten sein muss.
In der Beratungspraxis erlebe ich bisweilen, dass Mandanten mit „Scheidung ohne Anwalt“ etwas anderes meinen: Sie wünschen sich eine schnelle, unkomplizierte und kostengünstige Scheidung – idealerweise ohne Streit, ohne zwei Anwälte und zu günstigsten Konditionen.
Genau diese Wünsche können bei einer einvernehmlichen Scheidung erfüllt werden! Ein Scheidungsverfahren mit einem Rechtsanwalt und hälftiger Kostenteilung ist die Lösung.
Wichtig ist dabei das Wissen um den Unterschied zwischen Antragsteller und Antragsgegner:
- Der Antragsteller reicht die Scheidung ein und benötigt dafür zwingend einen Anwalt (gesetzlicher Anwaltszwang)
- Der andere Ehepartner ist der Antragsgegner und kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. (kein Anwaltszwang für die Zustimmungserklärung)
Wenn beide Ehepartner die Scheidung möchten und es keine Streitigkeiten über nachehelichen Unterhalt oder die Vermögensauseinandersetzung gibt, ist die einvernehmliche Ehescheidung am kostengünstigsten und in der Form der Online-Scheidung am zeitsparendsten.
Sobald es allerdings Streit gibt und auch vom Antragsgegner eigene Anträge gestellt werden sollen – etwa zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich (für beide besteht der gesetzliche Anwaltszwang) oder Sorgerecht –, muss sich auch der Antragsgegner anwaltliche Vertretung nehmen.
Auch bei einer Online-Scheidung bleibt der gesetzliche Anwaltszwang bestehen. „Online-Scheidung“ bedeutet hauptsächlich, dass die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt und die Vorbereitung des Scheidungsantrages zeitlich effizient digital erfolgen – über Formulare, E-Mail oder Telefon. Das eigentliche Scheidungsverfahren läuft anschließend über das Familiengericht.
Wie eine Online-Scheidung im Einzelnen abläuft, welche Unterlagen benötigt werden und wie lange das Verfahren normalerweise dauert, erkläre ich hier ausführlich.
Einvernehmliche Scheidung: Wann ein Anwalt ausreichen kann
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehepartner stimmt der Scheidung dann lediglich zu und benötigt hierfür keinen eigenen Anwalt.
Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehepartner die Scheidung möchten und sich über die wesentlichen Folgen einig sind. Dazu gehören insbesondere Fragen zum Unterhalt, Vermögen, gemeinsamen Immobilien oder dem Sorge- und Umgangsrecht für Kinder.
Wichtig ist das Wissen um die klare rechtliche Einordnung: Einen echten „gemeinsamen Anwalt“ gibt es bei Scheidungen nicht, denn ein Rechtsanwalt darf und kann nicht gleichzeitig einen Antragsteller und einen Antragsgegner vertreten. Als Anwältin vertrete ich immer nur die Person, die mich beauftragt hat. Der Begriff des „gemeinsamen Anwaltes“ wird im Alltag dennoch von den Eheleuten häufig verwendet, weil bei einer einvernehmlichen Scheidung eben ein Anwalt am Verfahren beteiligt ist und die Eheleute sich dessen Kosten teilen.
Eine einvernehmliche Ehescheidung bringt praktische Vorteile mit sich: Das Verfahren lässt sich oft schneller und kostengünstiger durchführen.
Trotzdem gibt es auch Situationen, in denen beide Ehepartner besser jeweils einen eigenen Anwalt haben sollten. Das gilt vorwiegend bei Streitigkeiten über finanzielle Fragen wie Unterhalt oder die Aufteilung größerer Vermögenswerte oder die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft, wenn es gemeinsame Immobilien gibt.
Gerade bei gemeinsamen Immobilien entstehen häufig komplexe Fragen, etwa zu laufenden Krediten, Eigentumsanteilen oder einem möglichen Verkauf. Oft ist die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft auch mit einer möglichen Verrechnung verschiedener wechselseitiger Ansprüche aus der Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden. Die Komplexität erfordert dann oft eine beidseitige anwaltliche Begleitung.
Eine fehlende eigene anwaltliche Beratung könnte zum Beispiel beim Unterhalt oder dem Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögensmassen (Zugewinnausgleich) später zu Nachteilen des Nichtvertretenen führen. Sobald daher Unsicherheiten über die rechtlichen oder finanziellen Folgen bestehen, halte ich eine individuelle anwaltliche Beratung für sinnvoll. Eine einvernehmliche Ehescheidung ist auch im Anschluss an die Beratung oder Klärung der Trennungs- und Scheidungsfolgen nicht ausgeschlossen. Gerade wenn es gelungen ist, eine in aller Regel notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen, ist die Durchführung des einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens mit einem Rechtsanwalt der gewünschte und absolut mögliche Abschluss der ehelichen Auseinandersetzungen.
Welche Risiken eine Scheidung ohne eigenen Anwalt haben kann
Mit der Eheschließung sind Sie das Band der ehelichen Solidarität eingegangen.
Ohne Ehevertrag bedeutet das, dass u. a. sämtliche Rentenanwartschaften und Vermögensmassen, die jeder für sich oder beide gemeinsam während der Ehe erwirtschaftet haben, jedem Ehepartner hälftig zustehen sollen. Genau diese hälftige Aufteilung erfolgt tatsächlich erst aus Anlass der Ehescheidung. Während intakter Ehe hat jeder seine Verträge und Konten etc.
Die mit der Ehescheidung zu klärenden Angelegenheiten:
– Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften),
– Zugewinnausgleich (Ausgleich des während der Ehezeit erworbenen Vermögens) und
– nachehelicher Unterhalt (Einkommensteilhabe ab Rechtskraft der Ehescheidung),
werden Scheidungsfolgen genannt, weil sie ab Rechtskraft der Ehescheidung gewissermaßen erst „zum Zuge kommen“, d. h., die Teilungen erst tatsächlich vollzogen werden.
Ohne eigene anwaltliche Beratung kann es vorrangig bei Ehen, die länger als 3 Jahre andauern, zu Verlusten oder einem Anspruchsverfall mit erheblichen negativen Folgen kommen.
Gerade bei finanziellen oder rechtlich komplexen Fragen kann es also sinnvoll sein, die eigene Situation rechtlich durch einen Rechtsanwalt, am besten Fachanwalt für Familienrecht, prüfen zu lassen.
Ein häufiges Thema ist der Unterhalt. Viele Ehepartner wissen nicht genau, welche Ansprüche überhaupt bestehen – etwa beim Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt. Ohne eigene rechtliche Prüfung besteht das Risiko, dass Ansprüche übersehen oder Vereinbarungen vorschnell akzeptiert werden.
Ähnliches gilt beim Vermögensausgleich. Sobald Ersparnisse, Depots, gemeinsame Kredite oder größere Vermögenswerte vorhanden sind, entstehen oft rechtliche und finanzielle Fragen, die langfristige Auswirkungen haben können. Besonders bei Immobilien sollte genau geprüft werden, wie Eigentum, laufende Darlehen oder mögliche Ausgleichszahlungen geregelt, oder gar mit Gegenansprüchen verrechnet werden.
Auch Rentenansprüche werden im Scheidungsverfahren häufig unterschätzt. Beim sogenannten Versorgungsausgleich werden zwar die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften grundsätzlich berücksichtigt, dennoch können einzelne private oder betriebliche Altersvorsorgen zusätzliche Fragen aufwerfen, die individuell geprüft werden sollten.
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
Am Anfang jeder Scheidung steht in der Regel der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres.
Die Ehepartner müssen zum Scheidungstermin mindestens ein Jahr getrennt leben, d. h., bevor die Scheidung eingereicht werden kann, sollten mindestens 9 oder 10 Monate der Trennungszeit bereits abgelaufen sein. Für den Beginn und den Verlauf der Trennungszeit sind nicht zwingend zwei Wohnungen erforderlich. Die Eheleute können auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung von Tisch und Bett dauerhaft getrennt leben, indem sie ihren Alltag klar voneinander getrennt organisieren und ihre Lebensbereiche so vollständig wie möglich voneinander trennen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Scheidungsantrag durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht. Das Gericht stellt den Antrag anschließend nach Einzahlung der Gerichtskosten durch den Antragsteller, dem anderen Ehepartner (Antragsgegner), zu und leitet damit das Verfahren ein.
Im nächsten Schritt geht es meist um den Versorgungsausgleich. Dabei prüft das Gericht, welche Rentenanwartschaften beide Ehepartner während der Ehe erworben haben. Dazu gehören gesetzliche, betriebliche und teilweise auch private Altersvorsorgen. Die benötigten Auskünfte werden bei den jeweiligen Versorgungsträgern eingeholt. Dieser Teil des Verfahrens nimmt häufig die meiste Zeit in Anspruch.
Sobald alle Unterlagen vorliegen, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist dieser Termin oft vergleichsweise kurz. Das Gericht stellt in der Regel noch einige Fragen zur Trennung und dazu, ob beide die Scheidung wünschen.
Am Ende des Termins spricht das Gericht die Scheidung aus. Anschließend erhalten beide Ehepartner den schriftlichen Scheidungsbeschluss.
