Ein Scheidungsverbund bedeutet, dass Sie erst geschieden werden, wenn die gerichtlich verbundenen Folgesachen ebenfalls gerichtlich entscheidungsreif sind. Zwingend im Scheidungsverbund ist der Versorgungsausgleich, (der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) zu regeln, im sog. Zwangsverbund.
Vom Antragsverbund spricht man, wenn die Scheidungsfolgen, wie der nacheheliche Unterhalt und der Zugewinnausgleich, aufgrund eines anwaltlichen Antrages in den Scheidungsverbund aufgenommen worden sind. Nur in besonderen Ausnahmefällen können Folgesachen auch wieder aus dem Scheidungsverbund in eigenständige Verfahren abgetrennt werden.